Wer nach dem Behandlungsjournal von bio.inspecta oder Bio Suisse sucht, sucht das Formular, das die Kontrollperson bei der jährlichen Bio-Kontrolle in der Hand hält. Es unterscheidet sich vom gewöhnlichen Behandlungsjournal nach TAMV an drei Stellen: bei der Absetzfrist, bei der Anzahl erlaubter Behandlungen und bei den Spalten rund um Antibiotika. Alle drei Regeln stehen in der Bio-Verordnung (Art. 16d) und in den Bio Suisse Richtlinien (Teil II, Kap. 4.5) – und alle drei müssen aus dem Journal ablesbar sein.
Was ist im Bio-Behandlungsjournal anders?
Gegenüber dem konventionellen Journal kommen vier Dinge dazu:
- Die doppelte Absetzfrist. Bei chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln gilt das Zweifache der auf der Packung aufgeführten, gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit. Eingetragen wird der verdoppelte Wert.
- Zusätzliche Spalten. Das Journal der Kontrollstelle führt neben den TAMV-Spalten auch aus, ob ein Antibiotikum eingesetzt wurde, ob es sich um ein kritisches Antibiotikum handelt und ob ein Antibiogramm vorliegt.
- Wirkstoff und Verabreichungsart. Die Bio-Verordnung verlangt beides ausdrücklich je Eintrag – im konventionellen Journal genügt der Handelsname.
- Der Behandlungszähler. Die Anzahl Behandlungen pro Tier und Kalenderjahr ist begrenzt; das Journal ist die Grundlage, auf der die Kontrolle nachzählt.
Unverändert bleibt der Rest: ein eigenes Blatt je Tierart, Kopfblock mit Betrieb und Jahr auf jeder Seite, Aufbewahrung während drei Jahren, laufende Führung statt Rekonstruktion.
Wie wird die doppelte Absetzfrist eingetragen?
Die Rechnung hat zwei Schritte. Erstens: Packungsangabe verdoppeln – aus einer Frist von 5 Tagen werden 10. Zweitens: das Freigabedatum bestimmen. Die Frist beginnt am Tag nach der letzten Anwendung, und das Freigabedatum ist der erste wieder erlaubte Tag. Die Musterzeile des offiziellen Bio-Behandlungsjournals rechnet es vor: letzte Anwendung am 10. November, Absetzfrist Milch 2 × 5 Tage – Freigabe am 21. November. Wer stattdessen «10. + 10 Tage = 20.» rechnet, liegt einen Tag zu früh.
Drei Ausnahmen kennt die Verdoppelung: Phytotherapeutika und Homöopathika (sie sind nicht chemisch-synthetisch, die einfache Frist gilt) sowie Mittel zur Trockenstellung bei Euterproblemen. Bei Letzteren gilt die einfache gesetzliche Frist – die Milch der behandelten Tiere kann nach deren Ablauf allerdings nicht als Bio vermarktet werden.
Konkrete Fristen einzelner Präparate nennt dieser Beitrag bewusst nicht: Massgebend sind die Packungsangabe und die Fachinformation, im Zweifel die Auskunft von Tierarzt oder Kontrollstelle.
Wie viele Behandlungen sind auf einem Bio-Betrieb erlaubt?
Höchstens drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika pro Tier und Kalenderjahr. Bei Tieren mit einem produktiven Lebenszyklus unter einem Jahr – etwa Mastlämmern – ist es höchstens eine. Wird die Grenze überschritten, dürfen das Tier und seine Erzeugnisse nicht mehr als Bio verkauft werden, und die Umstellungsfristen beginnen für dieses Tier von vorn.
Nicht mitgezählt werden Impfungen, Parasitenbehandlungen, Narkose- und Schmerzmittel sowie Behandlungen im Rahmen staatlicher Tierseuchenprogramme. Und: Eine Behandlung kann mehrere Applikationen zum selben Krankheitsfall umfassen – die Rückfallbehandlung kurz nach der ersten zählt mit dieser zusammen als eine.
Diese Zahl führt auf den meisten Betrieben niemand systematisch. Genau deshalb ist sie der Punkt, an dem eine Kontrolle am ehesten etwas findet, das der Betrieb selbst nicht wusste.
Welche Regeln gelten für Antibiotika auf Bio-Betrieben?
Für Erstbehandlungen dürfen keine Antibiotika aus den kritischen Wirkstoffgruppen eingesetzt werden – Cephalosporine der 3. und 4. Generation, Makrolide und Fluorchinolone. Die Ausnahme braucht einen Nachweis: ein Antibiogramm, das das kritische Antibiotikum als einzig wirksames ausweist. Antibiotische Trockensteller sind nur nach bakteriologischer Analyse zulässig. Und die prophylaktische Gabe chemisch-synthetischer Mittel ist generell verboten – behandelt wird das kranke Tier, nicht die Herde auf Vorrat.
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In Herdy hinterlegen Sie die Bio-Zertifizierung einmal in den Betriebseinstellungen. Danach verdoppelt Herdy die betroffenen Absetzfristen automatisch beim Erfassen – der Packungswert bleibt zum Vergleich sichtbar –, rechnet die Freigabedaten inklusive des Folgetags korrekt und zählt die Behandlungen je Tier gegen die Grenze von drei beziehungsweise einer. Beim Griff zu einem kritischen Antibiotikum warnt das Formular.
Für die Kontrolle exportieren Sie das Journal als PDF – mit den Spalten Antibiotika, kritische Antibiotika und Antibiogramm sowie dem Hinweis auf die verdoppelte Frist, im Aufbau des Formulars, das die Kontrollstelle kennt. Mehr zur Erfassung steht in der Dokumentation zu den Absetzfristen.
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Rechtsgrundlagen: Bio-Verordnung SR 910.18, Art. 16d; Bio Suisse Richtlinien, Teil II Kap. 4.5. Massgebend ist die jeweils geltende Fassung; verbindlich ist die Auskunft Ihrer Kontrollstelle (bio.inspecta oder Bio Test Agro).
