Moderhinke: Was das Bekämpfungsprogramm verlangt

Seit Oktober 2024 müssen alle Schweizer Schafhaltungen am Moderhinke-Programm teilnehmen. Untersuchung, Sperre bei positivem Befund und Sanierung.

· 7 min Lesezeit· Pascal Eugster
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Am 1. Oktober beginnt die nächste Untersuchungsperiode im nationalen Moderhinke-Programm. Sie läuft bis zum 31. März, und sie betrifft jede Schafhaltung in der Schweiz: Berufsbetriebe ebenso wie Hobbyhaltungen mit drei Tieren, unabhängig davon, ob je ein Fall aufgetreten ist. Das Programm ist keine freiwillige Aktion einer Fachstelle, sondern in der Tierseuchenverordnung verankert.

Dieser Beitrag fasst zusammen, was das konkret bedeutet: was untersucht wird, was ein positiver Befund auslöst und wie eine Sanierung abläuft.

Warum gibt es das Programm überhaupt?

Moderhinke ist eine bakterielle Klauenerkrankung, ausgelöst durch Dichelobacter nodosus. Sie ist ansteckend, schmerzhaft und führt zu Lahmheit. Bekämpft wird gezielt der virulente Stamm des Erregers; der benigne Stamm ist nicht Gegenstand des Programms.

Der Bund hat die Moderhinke zur zu bekämpfenden Tierseuche erklärt. Das Programm startete am 1. Oktober 2024, dauert höchstens fünf Jahre und hat ein klares Ziel: Am Ende sollen weniger als ein Prozent aller Schweizer Schafhaltungen betroffen sein. Nach der ersten Untersuchungsperiode meldete die Fachpresse einen Rückgang der Infektionsrate von 21 auf 12 Prozent.

Teilnahmepflichtig sind alle Schaf haltenden Betriebe in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Es gibt keine Befreiung für kleine Bestände.

Was wird untersucht, und wie viele Tiere?

Beprobt wird mit einem Tupfer aus dem Zwischenklauenspalt. Die Proben gehen ins Labor und werden mittels PCR auf den Erreger untersucht. Die Untersuchungsperiode läuft jedes Jahr vom 1. Oktober bis zum 31. März.

Wie viele Tiere beprobt werden, richtet sich nach der Herdengrösse:

  • bis 20 Schafe: alle Tiere
  • 21 bis 30 Schafe: 20 Tiere
  • mehr als 30 Schafe: 30 Tiere

Ein Punkt, der in der Praxis für Verwirrung sorgt: Das Ergebnis wird der Haltung zugeordnet, nicht dem einzelnen Tier. Sie müssen also nicht jede Probe einer Ohrmarke zuordnen und ans Labor melden.

Welche Tiere kommen in die Probe?

Die Anzahl ist das eine, die Auswahl das andere. Beprobt wird risikobasiert, und das BLV gibt die Reihenfolge vor:

  1. hinkende Tiere
  2. Zukäufe
  3. Ausstellungstiere
  4. Widder
  5. Tiere mit schlechten Klauen
  6. zufällig ausgewählte Tiere jeden Alters

Die Reihenfolge ist nicht dekorativ. Ein Tupfer von einer gesunden Aue, die den Sommer über nie auffiel, sagt dem Labor wenig. Genau deshalb ist eine formal korrekte Probenahme trotzdem wertlos, wenn die falschen Tiere im Röhrchen landen.

Dazu kommt eine Regel, die viele nicht kennen: Ein Pool fasst höchstens zehn Tupfer, und die Risikotiere gehören möglichst alle in Pool 1. Wer sie über drei Pools verteilt, verdünnt das Signal.

Die probenehmende Person entscheidet, welche Tiere drankommen, aber sie kennt Ihre Herde nicht. Sie tun das. Wer am Morgen des Termins aus dem Kopf zusammensuchen muss, welche Aue im Juli gehinkt hat und welcher Widder zugekauft wurde, wählt zwangsläufig ungenauer als jemand mit einer Liste. Und noch ein Detail zum Ablauf: Die Proben werden vor Klauenschnitt und Klauenbad entnommen, nicht danach.

Was passiert bei einem positiven Befund?

Fällt der Test positiv aus, verfügt das Veterinäramt eine einfache Sperre 1. Grades. In der Tierverkehrsdatenbank erscheint die Haltung als «gesperrt». Praktisch heisst das: kein Zukauf, kein Verkauf, kein Tiertransport. Die einzige Ausnahme ist der direkte Weg zur Schlachtung, mit dem entsprechenden Begleitdokument.

Bei negativem Befund steht der Status auf «frei», gültig bis zum nächsten Ergebnis oder Verdachtsfall.

Wichtig für alle, die den Termin schleifen lassen: Liegt am 31. März kein Ergebnis vor, wird die Haltung automatisch gesperrt, nicht als Strafe für einen Befund, sondern schlicht mangels Untersuchung. Der Tierverkehr bleibt gesperrt, bis ein negativer amtlicher Test vorliegt.

Bei gemischten Beständen greift die Massnahme weiter, als viele erwarten: Ist ein Schaf positiv, gelten Sperre und Sanierungspflicht auch für die Ziegen derselben Tierhaltung.

Wie läuft eine Sanierung ab?

Die Sanierung steht auf drei Säulen: einem korrekten Klauenschnitt, wiederholten Klauenbädern und Biosicherheitsmassnahmen. Realistisch sind mindestens sechs Wochen einzuplanen. Das ist ein Richtwert, kein garantierter Endtermin: Bei ausgeprägter Lahmheit braucht es mehr Durchgänge.

Für das Klauenbad gelten konkrete Vorgaben:

  • zweimal pro Woche, je zehn Minuten
  • danach mindestens eine Stunde auf trockenem, festem Untergrund
  • im Schnitt rund zwölf Bäder über sechs Wochen

Zum Mittel: Zugelassen ist derzeit ein einziges Produkt für das Bad. Formalin gehört nicht dazu, das BLV warnt ausdrücklich davor. Auch Zink- und Kupfersulfat sind für die Behandlung nicht zugelassen; sie gelten als Pflegeprodukte, nicht als Sanierungsmittel. Welches Präparat und welche Konzentration aktuell gilt, klären Sie mit Ihrer Bestandestierärztin, statt sich auf eine Zahl in einem Blogbeitrag zu verlassen.

Die Nachprobe darf nicht beliebig früh erfolgen: frühestens zehn Tage nach dem letzten Klauenbad und frühestens drei Wochen nach dem letzten positiven Befund. Beide Fristen gelten gleichzeitig, massgebend ist die spätere.

Zu früh anzumelden ist nicht nur ärgerlich, sondern kostet: Der Kanton übernimmt die Probenahme für die Grunduntersuchung und die erste Nachuntersuchung. Ab der zweiten Nachuntersuchung zahlen Sie die Laborkosten selbst. Ein verfrühter Test verlängert also die Sperre und stellt Ihnen die Rechnung dafür.

Eine Faustregel aus der Praxis hilft beim Timing: Wenn bei allen Tieren alle Klauen abgeheilt sind, folgen noch zwei weitere Bäder, bevor Sie sich zur Nachbeprobung melden. Herden, die noch Symptome zeigen, sollten gar nicht erst beprobt werden.

Und dann gibt es die Tiere, die nicht ansprechen. Das BLV empfiehlt, bereits nach drei bis vier Bädern ohne Besserung über Schlachtung nachzudenken oder eine tierärztliche Einzelbehandlung einzuleiten. Wer nach zwölf Wochen regelmässiger Behandlung immer noch Anzeichen sieht, sollte das Tier ausmerzen. Das fällt schwer, gerade bei Zuchttieren, aber ein einzelnes chronisches Tier hält den Erreger im Bestand und damit die ganze Herde in der Sperre.

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Die Impfung gegen Moderhinke ist verboten, und zwar seit dem 1. Juni 2024. Das Verbot ist an die Programmdauer gebunden, also befristet, nicht dauerhaft. Der Grund ist naheliegend: Eine Impfung würde das Testergebnis verfälschen und damit die Grundlage des ganzen Programms.

Was gilt bei Verdacht, Sömmerung und Zukauf?

Bei Verdacht melden Sie sofort der Bestandestierärztin oder dem Bestandestierarzt. Eine feste Stundenfrist nennt die Verordnung für diesen Fall nicht; massgebend ist die unverzügliche Meldung.

Für die Sömmerung ist der Status entscheidend: Aufgetrieben werden darf grundsätzlich nur aus Haltungen mit Status «frei». Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen für Sömmerungsbetriebe bewilligen, die ausschliesslich Tiere aus gesperrten Haltungen aufnehmen, sofern eine Ansteckung anderer Schafe ausgeschlossen ist. Wer die Alpsaison plant, sollte den Status also früh genug kennen, nicht erst im Mai.

Zwei Punkte, die dabei gern untergehen. Erstens finanziell: Wer wegen einer Sperre nicht sömmern kann, verliert die Alpungsbeiträge, und das gilt ausdrücklich nicht als höhere Gewalt nach Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung. Es gibt also keinen Ersatz. Zweitens epidemiologisch: Die Alp ist der wichtigste Reinfektionsweg des Programms. Im Kanton St. Gallen waren rund 70 Prozent der gealpten Schafe auf Alpen, auf denen später infizierte Tiere gefunden wurden.

Beim Zukauf gilt dieselbe Logik in klein: Tiere aus einer gesperrten Haltung dürfen nicht verbracht werden. Prüfen Sie den Status, bevor Sie einen Handel abschliessen. Ein zugekauftes Tier aus einem nicht getesteten Bestand kostet Ihre Haltung ausserdem den Status «frei», auch wenn es kerngesund ist.

Neu zugekaufte Tiere und Rückkehrer von Alp, Markt oder Ausstellung gehören in Quarantäne, mit einem Klauenbad beim Eingang. Warum vier Wochen? Weil der Erreger ausserhalb der Klaue je nach Umgebung höchstens vier Wochen überlebt. Dieselbe Zahl steht hinter der Weideruhe: Nutzen Sie nur Weiden, auf denen seit mindestens vier Wochen keine fremden Schafe standen.

Bei den RAUS-Beiträgen gibt es eine Entwarnung: Eine Sperre 1. Grades bedeutet keinen Stallzwang, die Beiträge bleiben grundsätzlich bestehen. Der Kanton kann bei kurzfristiger Nichterfüllung auf eine Kürzung verzichten.

Was Sie sinnvollerweise selbst dokumentieren

Das Programm schreibt Ihnen keine bestimmte Journalform für die Klauen vor. Die amtliche Probenahme und ihr Ergebnis laufen über das Veterinäramt und die Tierverkehrsdatenbank, nicht über Ihre eigenen Aufzeichnungen.

Trotzdem lohnt die eigene Erfassung, und zwar aus einem praktischen Grund: Eine Sanierung zieht sich über Wochen mit einem Dutzend Klauenbädern und wiederholten Kontrollen. Wer im Nachhinein wissen will, welches Tier wann auffällig war, welche Bäder gelaufen sind und ob sich der Befund gebessert hat, braucht das aufgeschrieben. Und wer ein einzelnes Tier kennt, das über zwei Saisons hinweg immer wieder auffällt, trifft bei der Selektion eine bessere Entscheidung.

Herdy hat dafür seit September 2026 einen eigenen Moderhinke-Bereich im Gesundheitsmodul. Er nimmt Ihnen die vier Dinge ab, die sonst auf Zetteln und im Kopf liegen:

  • Die Risikotier-Liste für den Probenahmetermin. Herdy kennt Ihre Lahmheiten, Zukäufe, Widder und Klauenbefunde bereits und stellt daraus die Liste in der vom BLV vorgegebenen Reihenfolge zusammen, gedeckelt auf die richtige Anzahl und gleich in Pools zu zehn Tieren eingeteilt. Sie drucken sie aus und geben sie am Termin weiter.
  • Das Klauenbad-Protokoll. Datum, Produkt, Konzentration, Standzeit, Anzahl Tiere. Genau das, wonach die kantonale Sanierungskontrolle fragt, denn die häufigsten Beanstandungen sind ungenügender Klauenschnitt und falsche Dosierung.
  • Die Nachprobe-Uhr. Herdy rechnet beide Fristen gegeneinander und nennt Ihnen ein Datum, statt dass Sie zwei Zeiträume im Kopf behalten.
  • Das Stadium je Tier, von 0 bis 5. Erfasst am Kippstand über die Ohrmarke, sodass Sie nach sechs Wochen sehen, ob die Herde als Ganzes anspricht und welches einzelne Tier nicht.

Am Ende steht ein Sanierungsbericht als PDF: Übersicht, alle Bäder mit Dosierung, alle Kontrolldurchgänge, die Tiere ohne Besserung. Ein Dokument, das Sie der Kontrolle hinlegen können.

Den Betriebsstatus selbst erzeugt Herdy nicht und will es nicht: Er kommt aus der Tierverkehrsdatenbank, wo ihn die Behörde vergibt, und wird mit Quelle und Datum angezeigt. Herdy kann ihn von dort abrufen, auch für einen fremden Betrieb, bevor Sie zukaufen. Behandlungen mit Absetzfristen laufen weiterhin über dasselbe Behandlungsjournal, sodass Klauenbefund und Medikamenteneinsatz nicht in getrennten Heften landen.

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Stand: 1. September 2026. Massgebend sind die Tierseuchenverordnung (SR 916.401) und die Vorgaben des BLV sowie Ihres kantonalen Veterinäramts. Der Vollzug liegt bei den Kantonen, weshalb es bei Gebühren, Probenahme und Sömmerungsbewilligungen Unterschiede geben kann. Für Ihren Betrieb verbindlich ist die Auskunft Ihres Veterinäramts und Ihrer Bestandestierärztin, nicht dieser Beitrag.